Softwarebedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
1. Vertragsgegenstand
1. Software
Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Software und sinngemäß auch für die Erbringung von Software-Leistungen. Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektro-technischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 3.
2. Der Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung.
3. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen.
4. Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den je-weils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers in Rechnung gestellt:
– Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software sowie Leistungen gem. Punkt 4.4;
– vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil einer von ihm gelieferten Hardware sind;
– das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Soft-ware oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; -die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält;
– Software-Updates
2. Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:
1. die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen
Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
3.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch)
beinhalten.
4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
1. Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
2. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Lizenznehmer bekanntgegeben.
3. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
4. Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
5. Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung.
Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche, sofern nicht anderes vereinbart ist.
6. Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
1. der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder
2. der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
3. der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.
7. Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.
5. GewährleistungundEinstehenfürMängel
1. Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschlusses gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.
Die Gewährleistung umfasst
– Fehlerdiagnose
– Fehler- und Störungsbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7.
Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Lizenznehmers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekanntzugeben.
2. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Lizenznehmer.
3. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung.
2.
3. 4.
1.
Software;
bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertrags-abschluss;
die Benutzung der Software sowie die damit erzielten
Resultate;
die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
3. Softwarespezifikationen
Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, dieSoftwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
3.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch)
beinhalten.
4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
1. Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
2. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Lizenznehmer bekanntgegeben.
3. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
4. Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
5. Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung.
Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche, sofern nicht anderes vereinbart ist.
6. Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
1. der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder
2. der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
3. der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.
7. Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.
5. GewährleistungundEinstehenfürMängel
1. Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschlusses gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.
Die Gewährleistung umfasst
– Fehlerdiagnose
– Fehler- und Störungsbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7.
Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Lizenznehmers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekanntzugeben.
2. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Lizenznehmer.
3. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung.